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Hinweisgeber-schutzbeauftragter

Ein Hinweisgeberschutzbeauftragter (oft Teil der internen Meldestelle) hat nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die Aufgabe, Meldungen über Verstöße im Unternehmen entgegenzunehmen, zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, hinweisgebende Personen zu schützen und Missstände aufzuklären. 

Hauptaufgaben

Betrieb des Meldekanals

Einrichtung und Pflege eines sicheren Kanals, über den Beschäftigte Verstöße mündlich, schriftlich oder persönlich melden können.

Eingangsbestätigung

Die Meldestelle muss den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen an den Hinweisgeber bestätigen.

Prüfung der Meldung

Überprüfung, ob die Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt (z. B. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Verstöße gegen Rechtsvorschriften).

Folgemaßnahmen ergreifen

Untersuchung des gemeldeten Sachverhalts, Durchführung interner Ermittlungen, Kontaktaufnahme mit dem Hinweisgeber, und ggf. Weiterleitung an zuständige Behörden.

Rückmeldung geben

Der Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten über geplante bzw. ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden.

Vertraulichkeit wahren

Strikte Einhaltung der Vertraulichkeit bezüglich der Identität des Hinweisgebers, der betroffenen Personen und der Informationen.

Dokumentation

Die Meldungen müssen datenschutzkonform dokumentiert werden.

Information der Beschäftigten

Bereitstellung klarer Informationen über die Meldeverfahren im Unternehmen.

Ihre Vorteile

Schutz

Missstände, Straftaten, Compliance-Verstöße werden intern aufgeklärt und entlasten Führungskräfte

Vertrauen

Ein professionelles Hinweisgebersystem signalisiert Transparenz, Integrität und eine offene Unternehmenskultur.

Wettbewerbsvorteil

Arbeitnehmende schätzen einen offenen und transparenten Arbeitgeber und bevorzugen diesen bei der Stellenwahl

Häufig gestellte Fragen 

Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einzurichten.

Die interne Meldestelle muss den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Spätestens nach drei Monaten muss eine Rückmeldung zu den ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

Gemeldet werden können unter anderem Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Verstöße gegen Arbeitsschutz, Datenschutz, Korruptionsvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen.

Ja, ein Hinweisgebersystem kann DSGVO-konform betrieben werden. Entscheidend sind sichere Meldekanäle, klare Löschfristen, Zugriffsbeschränkungen und transparente Informationspflichten. Gerne beraten wir Sie dazu.